Kirchensteuer in der Schweiz
In der ganzen Schweiz besitzen Kirchen wie die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in einigen Kantonen auch die christkatholische Kirche. Dieser Status erlaubt es ihnen, Kirchensteuer von ihren Mitgliedern zu erheben, die in ihrem jeweiligen Kirchgemeindegebiet wohnen.
Kirchenaustritt beendet Kirchensteuer
Die Zahlung der Kirchensteuer stellt eine staatskirchenrechtliche Verpflichtung dar. Sie ist direkt an den Wohnsitz und die Zugehörigkeit zu einer der anerkannten Landeskirchen gekoppelt. Um von dieser Pflicht entbunden zu werden, ist ein offizieller Kirchenaustritt erforderlich.
Steueramt wird über Austritt informiert
Über den Informationsaustausch zwischen den Ämtern wird das Steueramt automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Bei der nächsten Berechnung der Steuern wird das Austritts-Datum entsprechend berücksichtigt. Es kann sein, dass die provisorische Steuerrechnung noch Kirchensteuern über das Austritts-Datum hinweg enthält. Dies wird jedoch spätestens bei der definitiven Steuerrechnung (Veranlagungsverfügung) korrigiert mit Gutschrift von zu viel bezahlten Steuern.
Zur Sicherheit sollte aber kontrolliert werden, dass die Erhebung der Kirchensteuer tatsächlich korrekt beendet ist. Falls wider erwarten fälschlicherweise Kirchensteuern erhoben werden sollten, dann kann dies rückwirkend behoben werden, solange die Steuerrechnung noch nicht definitiv ist. Massgebend ist, dass Sie die entsprechende Austritts-Bestätigung der Kirchgemeinde vorlegen können. Bewahren Sie deshalb Ihre Austritts-Bestätigung gut auf. Auch bei einem zukünftigen Wohnortswechsel kann es vorkommen, dass Sie die Austritts-Bestätigung erneut vorweisen müssen.
Sonderfall bei Besteuerung durch Quellensteuer (Ausländer ohne Niederlassungsbewiligung): Damit die Arbeitgebenden die Quellenbesteuerung bei der monatlichen Abrechnung korrekt vornehmen können, hat die quellensteuerpflichtige Person dem Arbeitgebenden beziehungsweise dem kantonalen Steueramt die Änderung der Konfession zu melden.
Stichtag-Prinzip und Kirchensteuer
Das Datum des Kirchenaustritts ist besonders in Kantonen relevant, die nach dem Stichtags-Prinzip abrechnen, da ein einzelner Tag Unterschied über ein ganzes Jahr Kirchensteuerpflicht entscheiden kann. Dies betrifft unter anderem Basel-Stadt, Zug, Aargau, Thurgau, Baselland, Graubünden und Glarus. Diese Regelung gilt hauptsächlich bei der ordentlichen Veranlagung mit jährlicher Steuererklärung. Bei Quellenbesteuerung erfolgt die Abrechnung hingegen monatlich.
Jahresende: Rechtzeitige Austritts-Gültigkeit sicherstellen
Um sicherzustellen, dass der Kirchenaustritt noch vor Jahresende wirksam wird, ist es ratsam, das Austrittsschreiben spätestens am 17. Dezember per Einschreiben abzusenden. Obwohl es keine feste Frist gibt, hängt die Gültigkeit von der rechtzeitigen Zustellung des Schreibens bei der Kirchgemeinde ab. Ein Absenden innerhalb der letzten 14 Tage des Jahres könnte zu Unklarheiten führen, insbesondere was die steuerliche Wirksamkeit betrifft.
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